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VIEWER: lizenz.doc MODE: TEXT (CP437)
                   LIZENZVERTRAG FÜR DEUTSCHLAND
   
   1.  Vertragsgegenstand:   Vertragsgegenstand  ist eine  Nutzungs-
   erlaubnis  (nachfolgend  Lizenz  genannt)  des  Computerprogramms
   ZOC,  die  die Firma EmTec, Innovative Software, Markus  Schmidt,
   (Sitz:  Waagstr.  4,  90762 Fürth, Tel. 0911  7406856,  Fax  0911
   7406857,   nachfolgend  EmTec  genannt)  interessierten  Personen
   (nachfolgend Benutzer oder Lizenznehmer genannt) einräumt.
   Hierbei  wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß  es  nach  dem
   heutigen  Stand  der Technik nicht möglich ist,  Computersoftware
   zu   erstellen,  die  in  allen  Kombinationen  und   Anwendungen
   fehlerfrei   arbeitet.    Vertragsgegenstand   ist   daher    ein
   Softwareprodukt,    das    die   in    der    Bedienungsanleitung
   beschriebenen  Leistungen erfüllt und dessen  Fehlerfreiheit  dem
   Stand der Technik entspricht.
   Für  die  Prüfung der Verwendungstauglichkeit des  Programms  zur
   Lösung  spezieller  Aufgabenstellungen  des  Lizenznehmers   bzw.
   Lauffähigkeit  auf  dessen Hardware ist eine  30tägige  Probezeit
   (vor  dem Kauf) vorgesehen.  Eine Tauglichkeit oder Lauffähigkeit
   in diesem Sinne ist in keinem Fall Bestandteil des Vertrages.
   
   2.  Benutzung  zur  Probe:  Bestandteil des  Vertrages  ist  eine
   30tägige kostenlose Nutzung des Programms, um zu prüfen,  ob  die
   Software  den  Anforderungen des Benutzers  entspricht.   Während
   dieser Testzeit wird vom Benutzer erwartet, daß er  das  Programm
   in  einer  Testumgebung einsetzt, die einem solchen  Probeeinsatz
   angemessen  ist,  d.h. in der Programmfehler  nicht  zum  Verlust
   wichtiger  Daten  führen  können,  bzw.  verlorene  Daten   durch
   Rückgriff  auf Datensicherungen wiederhergestellt werden  können.
   Ein  Einsatz  in  einem anderen Testfeld, sowie unbeaufsichtigter
   Einsatz  (z.B. für Nachtabrufe) ist nicht zulässig und führt  zum
   Verlust  jeglicher Schadensersatzansprüche.  Sollte  das  Program
   nicht   lizenziert  werden,  muß  es  nach  Ablauf  der  Testzeit
   gelöscht werden.
   
   3.  Lizenz:  Für die Vertragsdauer räumt EmTec einer Einzelperson
   das  einfache (nicht ausschließliche) Recht ein, das Programm ZOC
   zu  benutzen.  Handelt es sich beim Benutzer um keine  natürliche
   Person,  so  ist  der Benutzer nicht berechtigt,  pro  Lizenz  zu
   einer  Zeit  mehr  als eine Person mit dem Programm  arbeiten  zu
   lassen.    Eine  Mehrfachnutzung  (Site-License)  ist  nur   nach
   ausdrücklicher Vereinbarung mit EmTec zulässig.
   
   4.  Einschränkungen der Nutzung:  Dem Lizenznehmer ist  es  nicht
   erlaubt
   a)  Nach dem Kauf den Software-Nutzungscode Dritten in einer Form
   zugänglich zu machen, die den Lizenzbedingungen widerspricht.
   b)  die  Software  direkt  oder indirekt in  einem  militärischen
   Umfeld  oder  zu militärischen Zwecken (z.B. der Entwicklung  von
   Waffen,   Forschung  auf  militärischem  Gebiet,   Schulung   von
   Miliärpersonal etc.) einzusetzen.
   c)  die  Software  dazu zu benutzen, Material zu verbreiten,  das
   den   heutigen  demokratischen  Grundvorstellungen  widerspricht,
   bzw.  darauf zielt, die verfassungsmäßig garantierten Rechte  des
   Einzelnen   zu   schwächen   oder   abzuschaffen.    Dies    gilt
   insbesondere   für   nationalsozialisitisches   oder   verwandtes
   Gedankengut.
   d)  die  Software  abzuändern, zu übersetzen, zurückzuentwickeln,
   zu  entkompilieren oder zu entassemblieren.  
   e) abgeleitete Werke zu  erstellen oder das schriftliche Material 
   zu vervielfältigen, es zu übersetzen, abzuändern oder vom schrift
   lichen  Material abgeleitete Werke zu erstellen.
   Bei   Verstößen   gegen  die  Punkte  b)  oder   c)   wird   eine
   Vertragsstrafe   von    DM  5000,-  pro  bekanntgewordenem   Fall
   vereinbart.
   
   5.  Eigentumsregelung:  Der Lizenznehmer erlangt durch den Erwerb
   der  Lizenz  das Eigentum an dem körperlichen Datenträger,  nicht
   jedoch  weiterführende  Rechte an der Software  selbst.   Inhaber
   aller   über   diesen   Vertrag  hinausgehender   Rechte   bleibt
   ausschließlich  EmTec.   EmTec  behält  sich  insbesondere   alle
   Veröffentlichungs-,   Vervielfältigungs-,    Bearbeitungs-    und
   Verwertungsrechte an der Software vor.
   
   6.  Urheberrecht:   Die  Software ist urheberrechtlich  zugunsten
   von  EmTec geschützt.  Dem Lizenznehmer ist gestattet, Kopien des
   Programmes auf Datenträgern anzufertigen und in nicht auf  Gewinn
   ausgerichteter  Form weiterzugeben.  Hierbei sind  Änderungen  am
   Programm,  an  den  beiliegenden  Texten,  insbesondere  an   den
   Urheberrechtsvermerken   nicht   zulässig   und   stellen    eine
   Verletzung  des  Urheberrechts dar.  Ausdrücklich  verboten  ist,
   von  EmTec  zur  Verfügung gestellte Software-Nutzungscodes,  die
   die  Einhaltung  der  Vertragsbedingungen  gewährleisten  sollen,
   weiterzugeben, oder zu veröffentlichen.
   
   7.   Weitergabe  an  Dritte:   Die  kommerzielle  Weitergabe  von
   Programmversionen  ohne Software-Nutzungscodes  ("Demo-Programm")
   ist nur mit Genehmigung von EmTec erlaubt.
   Nicht   ausdrücklicher   Genehmigung  bedarf   die   kommerzielle
   Weitergabe in folgenden Fällen:
   a)  auf  Disketten ("Shareware-Versand"), wenn dem Endkunden  für
   das Programm Kosten von nicht mehr als DM 7,- entstehen.
   b)  auf Shareware-CD's, als Beigabe zu Büchern oder zusammen  mit
   Hardware  oder  anderer Software, wenn EmTec zwei  Exemplare  des
   Produktes kostenlos und unaufgefordert übereignet werden.
   
   8.  Laufzeit:   Der Vertrag ist zeitlich nicht begrenzt.  Handelt
   der   Lizenznehmer  den  Bedingungen  dieses  Vertrages  zuwider,
   verliert  er  das  Nutzungsrecht.   EmTec  ist  dann  berechtigt,
   softwaretechnische Maßnahmen zu ergreifen, die  die  Nutzung  des
   Programmes durch den Lizenznehmer verhindern.
   
   9. Gewährleistung:  Die Gewährleistung gilt nur für die ersten  6
   Monate nach dem ursprünglichen Erwerb der Software.
   EmTec  stellt  sicher, daß das zur Verfügung  gestellte  Material
   (Datenträger,  Handbücher,  etc.)  zum  Zeitpunkt  der   Übergabe
   fehlerfrei  ist.   Sollten  Mängel  vorhanden  sein,   kann   der
   Erwerber Ersatzlieferung verlangen.
   EmTec  stellt auch sicher, daß die Software in dem Maß fehlerfrei
   ist,  wie  es  dem  Stand  der Technik  entspricht.   Gravierende
   Fehler   (insbesondere  solche,  die  die   Nutzung   durch   den
   Lizenznehmer  unmöglich machen oder eine solche unzumutbar  stark
   einschränken)  werden, wenn die Ursache eindeutig ZOC  zuzuordnen
   ist,   innerhalb  einer  angemessenen  Frist,  jedoch  spätestens
   innerhalb  von  8 Wochen durch EmTec behoben.  Sollte  EmTec  die
   Fehlerbehebung  verweigern, oder nicht  in  der  Lage  sein,  den
   Fehler  zu beheben, wird der Kaufpreis zurückerstattet.  Im  Fall
   einer  Rückerstattung des Kaufpreises hat  der  Kunde  nicht  das
   Recht, die Behebung des Fehlers zu verlangen.
   
   10.  Haftung  des Lizenznehmers:  Der Lizenznehmer  haftet  EmTec
   für   jeden  Schaden,  der  EmTec  aus  einer  Verletzung  dieser
   Vertragsbestimmungen  entsteht.  Insbesondere   haftet   er   für
   Schäden, die durch Verletzung geltenden Rechts entstehen.
   
   11.  Haftung  durch  EmTec:  Eine Haftung  für  dem  Lizenznehmer
   entstehende  Schäden  ist  nur möglich,  wenn  der  Benutzer  die
   notwendige  Sorgfalt beim Betrieb seiner DV-Anlage (siehe  unten)
   hat  walten lassen, sowie die die Nutzungseinschränkungen  dieses
   Lizenzvertrages beachtet hat und der Schaden durch  Vorsatz  oder
   grobe  Fahrlässigkeit  von  EmTec  verursacht  wurde.   Ist   der
   Lizenznehmer  ein  Kaufmann,  wird auch  die  Haftung  für  grobe
   Fahrlässigkeit durch EmTec ausgeschlossen.  Die Haftung  ist  vor
   allem  dann  ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Schaden  durch
   das  Zusammenspiel  oder  durch  einen  Fehler  im  Zusammenspiel
   verschiedener  Komponenten der DV-Anlage verursacht  wurde,  d.h.
   wenn  das  Problem  nicht eindeutig in der lizenzierten  Software
   liegt.
   Eine  eventuelle Haftung bezieht sich nur auf direkt  entstandene
   Schäden,  nicht  auf Folgeschäden wie Betriebsausfallzeiten  oder
   Verzögerungen,   entgangene   Gewinne,  Schadensersatzforderungen
   oder Konventionalstrafen Dritter etc.
   Angesichts,   der   Tatsache,  daß  Software   heutzutage   nicht
   fehlerfrei  hergestellt werden kann, gilt als  Voraussetzung  für
   jegliche Schadensersatzforderung gegenüber EmTec ist, daß
   a)  auf  der  DV-Anlage,  auf der die Software  eingesetzt  wird,
   Datensicherungen  mit  der  nötigen Sorgfalt  und  Regelmäßigkeit
   durchgeführt  werden,  die  notwendig  ist,  um  den  endgültigen
   Verlust wichtiger Daten zu verhindern.
   b) die Software nicht  unbeaufsichtigt  an  Datenübertragungsein-
   richtungen betrieben  wird,  die Verbindungen bei  längerer Inak-
   tivität (Timeout) nicht unterbrechen, bzw.  die keine  Wahlsperre  
   bei  mehrfachem erfolglosen Verbindungsaufbau besitzen (dies gilt
   insbesondere für Fern- und Auslandsverbindungen).
   
   12.   Sollten  Teile  dieses  Vertrages  gegen  geltendes   Recht
   verstoßen,   wird   nur   der  kleinste   mögliche   Vertragsteil
   (Teilsatz,   Absatz,   Abschnitt)  ungültig   und   durch   einen
   bestmöglich   sinnentsprechenden,   rechtlich   zulässigen   Teil
   ersetzt.
   
   13. Gerichtsstand ist Nürnberg.
   
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